Wichtige Inhalte des neuen Schulgesetzes für Gymnasien und weitere
Neuregelungen
Schuljahr 2006/2007:
- Individuelle Förderung. Die Schule hat den Unterricht
nach dem neuen Schulgesetz so zu gestalten und Schüler so zu fördern, dass die
Versetzung der Regelfall ist. Die Schule muss den Bedürfnissen von Schülerinnen
und Schülern mit Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen ebenso gerecht
werden wie denen besonders begabter Schülerinnen und Schüler. Drohendem Leistungsversagen
hat sie unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen
zu begegnen. Das Land hat seit dem Regierungswechsel damit begonnen, den
Schulen die dafür notwendigen Lehrkräfte zur Verfügung zu stellen.
- Erhöhung der Durchlässigkeit. Im Verlauf der Sekundarstufe I
wird der Aufstieg leistungsfähiger Schüler in eine andere Schulform stärker als
bisher ermöglicht und gefördert. Künftig soll die Klassenkonferenz nach jedem
Schulhalbjahr der Klassen 5 und 6 entscheiden, danach am Ende des Schuljahrs,
ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler ein Wechsel der
Schulform im Sinne eines Aufstiegs empfohlen werden soll.
- Eigenverantwortliche Schule. Die Schulen werden schrittweise
zu "Eigenverantwortlichen Schulen". In Absprache mit dem Schulträger
und der Schulaufsicht können Schulen selbst entscheiden über
Stellenbewirtschaftung, Personalverwaltung, Einsatz von Sachmitteln oder
Unterrichtsorganisation. Die Leitungsaufgaben von Schulleitern werden
hervorgehoben und ausgebaut. Ihnen werden sukzessive Aufgaben des
Dienstvorgesetzten übertragen. Nach einer Experimentierklausel können neue
Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung erprobt werden.
- Verbindlichere
Übergangsempfehlungen in der Klasse 4 für den Besuch der weiterführenden
Schule. Die Grundschule benennt in ihrer Empfehlung für die weitere
Schullaufbahn des Kindes eine Schulform (Hauptschule, Realschule oder
Gymnasium) und daneben auch die Gesamtschule. Ist ein Kind für eine weitere
Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese benannt. Wollen Eltern
ihr Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der
Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, kommt es zu
einem dreitägigen Prognoseunterricht. Nur wenn alle darin einbezogenen
Experten einhellig das Votum der Grundschule stützen, muss der Elternwille
zurückstehen.
- Wahl der Schulleiter. Die
Schulleiter werden durch die Schulkonferenz gewählt und in ein
Zeitbeamtenverhältnis berufen. Dem Schulträger, der auch mit einer Stimme in
der Schulkonferenz vertreten ist, wird ein Vetorecht eingeräumt. Die erste und
zweite Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre; danach erfolgt die Wiederwahl auf
Dauer.
- Verbesserung der Elternmitwirkung. Die Eltern erhalten trotz
des Wegfalls der Drittelparität in der Schulkonferenz der
weiterführenden Schulen mehr Möglichkeiten und Rechte, sich am Schulalltag zu
beteiligen. Neben ihrer Mitwirkung bei der Wahl der Schulleitung entscheiden
die Eltern künftig als Mitglieder der Schulkonferenz auch über die Organisation
der Schuleingangsphase an der Grundschule, vor allem ob der Unterricht nach
Jahrgängen getrennt oder jahrgangsübergreifend erfolgt. Darüber hinaus
kann die Schulkonferenz eine Erhöhung der Zahl der Elternvertreter in
Fach- und Bildungsgangkonferenzen beschließen.
- Stärkung der disziplinarischen Rechte der Lehrerinnen und Lehrer. Rechtsbehelfe,
die sich gegen die Überweisung in eine Parallelklasse oder den vorübergehenden
Ausschluss vom Unterricht wenden, haben keine aufschiebende Wirkung mehr. Die
Entscheidung über einen schriftlichen Verweis, die Überweisung in eine
Parallelklasse oder den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht liegt bei der
Schulleitung; diese kann die Entscheidung auf eine Teilkonferenz übertragen.
- Schulschwänzen. Nach geltender Rechtslage sind Bußgeldverfahren
gegen so genannte Schulschwänzer vor Vollendung des 16. Lebensjahres nicht möglich.
Die Wirksamkeit der Maßnahmen gegen Schulschwänzen wird deswegen dadurch
erhöht, dass die Schulpflichtigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und
damit ordnungswidrig handeln können, künftig auch selbst für ihre
Schulversäumnisse verantwortlich gemacht und für dauerhaftes Schwänzen von der
Schulaufsicht mit einem Bußgeld belegt werden können.
- Schulkleidung. Eine einheitliche Schulkleidung kann dazu beitragen,
Ausgrenzung von Schülerinnen und Schülern zu vermeiden und ein gutes Lernklima
an Schulen zu entwickeln. Da das Tragen einheitlicher Schulkleidung nicht gegen
den Willen der Betroffenen "verordnet" werden kann, wird dies als
Empfehlung der Schulkonferenz ausgestaltet. Den Schülervertretern in der
Schulkonferenz wird wegen der besonderen Betroffenheit ein Vetorecht
eingeräumt.
- Einführung der Qualitätsanalyse an den Schulen. Landesweit werden die
Schulen regelmäßig vor Ort einer Überprüfung durch unabhängige Experten
unterzogen. Ähnlich der Funktion von Unternehmensberatungen sammeln die
Qualitätsteams Informationen über die bestehenden Schulentwicklungsprozesse.
Die Qualitätsanalyse ist vor allem ein Instrument zur Selbstvergewisserung von
Schulen. Die sich aus der Auswertung der Qualitätsanalyse ergebenden Maßnahmen
sind Grundlagen für Zielvereinbarungen mit der Schulaufsicht.
- Termine für das Zentralabitur. Schriftliche Abiturprüfungen vom
26. März 2007- 26. April 2007. Der 13. Juni 2007 ist der letzte Tag der
mündlichen Prüfungen.
- Termine für die zentralen Prüfungen in Klasse 10 an
Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen. Prüfungen am 27. April
2007 in Deutsch, am 2. Mai 2007 in Mathematik und am 4. Mai 2007 in Englisch.
Schulgesetz zum Schuljahr 2007/2008:
- Noten für das Arbeitsverhalten
und für das Sozialverhalten auf Zeugnissen ("Kopfnoten"). Das
Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler wird
künftig in den Notenstufen "sehr gut", "gut",
"befriedigend" und "unbefriedigend" bewertet und,
gegebenenfalls durch eine ergänzende Beschreibung, auf den Zeugnissen
entsprechend dokumentiert werden. Auf dem Zeugnis wird künftig zudem in einem
Bemerkungsfeld besonderes schulisches oder außerschulisches Engagement der
Kinder gewürdigt. Soziale Kompetenzen gehören heute neben dem Wissen zu den
Grundvoraussetzungen für das erfolgreiche Durchlaufen des Bildungs- und des
Berufswegs. Das Bildungswesen muss an diese Anforderungen entsprechend
angepasst werden.
Schulgesetz zum Schuljahr 2010/ 2011:
- Neuordnung der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe (Abitur nach 12
Jahren). Das bisher vorgesehene Modell "10 + 2" für
die Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur wird durch das Modell "9 +
3" ersetzt. Die Sekundarstufe I endet am Gymnasium bereits nach Klasse 9,
anschließend bleibt es bei einer dreijährigen Oberstufe. Über die Stundentafel für
alle Schulformen hinaus wird im verkürzten Bildungsgang am Gymnasium zur freien
Verfügung der Schulen ein zusätzliches Stundenvolumen von weiteren fünf Stunden
in den Klassen 5 bis 9 bereitgestellt. Dadurch können vor allem Fördermaßnahmen
verwirklicht werden. Die gymnasiale Oberstufe wird grundlegend reformiert, um
ihre allgemein bildende Funktion zu stärken und die Studierfähigkeit der
Abiturientinnen und Abiturienten zu verbessern.